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kiseya - PV meets Ladeinfrastruktur

ESG - was hat das mit Ihrem Unternehmen zu tun?

Der Begriff ESG entstand 2004, hat seinen Ursprung im Finanzwesen und steht für Umwelt (Environment), gesellschaftliche Aspekte (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance).
Women, hands or sapling in soil agriculture, sustainability care or future growth planning in clima

Klimaschutz & ESG

Nachhaltigkeit wird verbindlich – zum einen über die europäische Gesetzgebung, jedoch entscheiden sich auch immer mehr Verbraucher für Unternehmen, die Umweltschutz und die Schonung von Ressourcen im Fokus haben.

Mit erneuerbaren Energien und Photovoltaikanlagen trägt Ihr Unternehmen sichtbar zum Klimaschutz bei, erfüllt ESG-Vorgaben und positioniert sich sichtbar im Umweltschutz. 

Wertsteigerung & zusätzliche Einnahmen

Eine Photovoltaikanlage ist eine nachhaltige Investition. Sie erhöht nicht nur den Wert Ihrer Immobilie sondern bietet mit Netzeinspeisung, Kombination mit Ladeinfrastruktur oder Dachverpachtung eine zusätzliche Einnahmequelle – ohne großen Aufwand und ohne Ablenkung von Ihrem Kerngeschäft.

Der Markt für erneuerbare Energien ist in Bezug auf Gesetze, Finanzierung und Bürokratie komplex. Überlassen Sie diese Herausforderungen uns – wir kümmern uns um Ihren Umstiegauf Zukunftsenergie.

eu taxonomie esg

Nachhaltigkeitsberichterstattung – das gilt für Unternehmer

Basierend auf der EU-Taxonomie wird die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zukünftig viele Unternehmen dazu verpflichten, über ihre Maßnahmen zur Bewältigung sozialer und ökologischer Herausforderungen zu berichten. Die CSRD erweitert den Inhalt und den Anwendungsbereich der bereits bestehenden Richtlinie für die Berichterstattung über nicht-finanzielle Informationen (Non-Financial Reporting Directive, NFRD). Die CSRD wurde auf EU-Ebene Ende 2022 verabschiedet und muss bis Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Mit der Einführung der CSRD in Deutschland wird die Anzahl der Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht im Jahresabschluss vorlegen müssen, von etwa 500 auf rund 15.000 ansteigen.

Staffelung ab 2024

Die Implementierung der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt gestaffelt, abhängig von der Größe und den Merkmalen der Unternehmen.

Zunächst sind diejenigen Unternehmen betroffen, die bereits heute einen sogenannten CSR-Bericht oder einen nicht-finanziellen Bericht erstellen müssen.

Ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, sind sie verpflichtet, den erweiterten Nachhaltigkeitsbericht gemäß der neuen CSRD und den noch von der EU-Kommission zu erlassenden europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards zu erstellen.

01/25

Reporting

Ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, sind alle großen Kapitalgesellschaften oder gleichgestellte Gesellschaften, einschließlich haftungsbeschränkter Personenhandels-gesellschaften, unabhängig von ihrer bisherigen Berichtspflicht und unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind, erstmalig zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts gemäß den neuen Standards der CSRD verpflichtet.

Die erweiterte Berichterstattung gilt auch für Mutterunternehmen von großen Gruppen, die bisher nicht berichtspflichtig waren.

01/26

Reporting

Für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, betrifft die Berichtspflicht kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mit Ausnahme der kleinsten kapitalmarktorientierten Unternehmen.

Darüber hinaus sind bestimmte kleine, nicht komplexe Institute und firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungs-unternehmen betroffen.

Die Richtlinie sieht jedoch für kapitalmarktorientierte KMU-Unternehmen die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen bis 2028 von der Berichterstattung befreit zu werden.

01/27

Reporting

Ab dem 1. Januar 2028, müssen bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, die große Tochterunternehmen oder kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat haben, ihren Nachhaltigkeits- berichtspflichten nachkommen.

Dies gilt auch für Drittstaatsunternehmen mit bestimmten Zweigniederlassungen, deren Nettoumsatzerlöse in einem EU-Mitgliedstaat 40 Millionen Euro überschreiten.

Für Emittenten mit Sitz in einem anderen Staat ist ebenfalls ein gestaffelter Anwendungszeitraum der CSRD vorgesehen.

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